Allgemein
Satzung Gerresheimer Jonges
§ 1
Der Verein führt den Namen “ Heimatverein Gerresheimer Jonges e.V.” Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Gerresheim und wurde am 24.05.1953 gegründet.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Düsseldorf eingetragen.
§ 2
(siehe Satzungsänderung 29.05.2007)
Der Verein ist politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke, indem er bedürftige alte Bürger unterstützt und sich der Jugend-
sowie
der Heimatpflege widmet.
§ 3.1
Die Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen bei Bedürftigkeit sind zulässig.
§ 3.2
Es darf keine Person durch unangemessene und nicht notwendige Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung
begünstigt werden.
§ 4
(siehe Satzungsänderung vom 30.06.1995 + 29.05.2007)
Mitglied des Vereins kann jede dem Vereinszweck bejahende männliche und weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Sie muss
volljährig sein oder auf Verlangen des Vereinsvorstandes eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft
beibringen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt nur nach mehrheitlicher Zustimmung der Vereinsmitglieder in einer der Anmeldung folgenden
Mitgliederversammlung.
§ 5
(siehe Satzungsänderung 29.05.2007)
Die Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt zum Letzten des dem schriftlich zu erklärenden Austrittsgesuch laufenden Monats,
3. durch Ausschluss, welcher durch Versammlungsbeschluss erfolgt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es grob gegen die Satzungen
verstößt, sich eines Vergehens schuldig macht, welches geeignet ist, den Ruf und das Ansehen des Vereins zu schädigen, oder seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachkommt.
Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe das Recht zur Berufung zu. Diese muss schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden, die spätestens in der übernächsten Versammlung darüber abstimmen soll. Der Beschluss dieser Mitgliederversammlung ist gültig.
§ 7
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.
§ 8
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9.1
Vorstand im Sinn des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Verein wird
vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Der Vorstand
wird jeweils auf der Generalversammlung durch die Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 9.2
Zur Unterstützung des Vorstandes sollen folgende Beisitzer gewählt werden:
stellvertretender Geschäftsführer
stellvertretender Schatzmeister
Protokollführer
2 Kassenprüfer
3-4 Beisitzer für evtuell notwendig werdende Aufgaben.
§ 9.3
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen.
§ 9.4
Der Vorstand gemäß § 9.1 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und führt
deren
Beschlüsse durch.
§ 10
Das Sach- und Barvermögen wird durch den Vorstand gemäß § 9.1 verwaltet. Der Schatzmeister oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter hat über Ein -
und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Anfallende Belege sind zum Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied
abzuzeichnen. Die Kasse ist mindestens 7 Kalendertage vor der stattfindenden General- oder Jahreshauptversammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen,
die auf der anstehenden Versammlung darüber berichten und ein Prüfprotokoll vorlegen müssen. Der Schatzmeister muss darüber hinaus zu jeder Zeit in
der Lage sein, auf Verlangen den Kassenbestand bekannt zu geben.
§ 11
Eine Mitgliederversammlung soll im Interesse eines guten Zusammenhalts jeden Monats, muss aber alle 2 Monate durch schriftliche Mitteilung an jedes
Vereinsmitglied einberufen werden. Die Generalversammlung muss alle 2 Jahre stattfinden, und zwar in der Regel im April. Sollte die Generalversammlung
aus wichtigen Gründen nicht fristgerecht einberufen werden können, so bleibt der Vorstand bis zur Einberufung, jedoch nur bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung entgegen § 9.1 über seine satzungsgemäße Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall einen Notvorstand,
der bis zum Tage, an dem die Generalversammlung stattfindet amtiert. Auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern kann unter Angabe des Grundes eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Jahr, indem keine Generalversammlung stattfindet, ist eine Jahreshauptversammlung
einzuberufen. Sie hat den Charakter einer Generalversammlung mit Ausnahme der Vorstandswahl.
Nachwahlen sind zulässig.
Die Einberufung einer General-, Jahreshaupt- oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin
unter Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich an jedes Vereinsmitglied erfolgen. Einwände, Änderungen oder Ergänzungen müssen 7 Kalendertage
vorher schriftlich beim Vorstand z. Hd. des Geschäftsführers eingehen, der umgehend den Vorstand gemäß § 9.1 zu informieren hat. Alle Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder anwesend sind und die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine neue einberufene Versammlung im
Anschluss an eine nicht beschlussfähige Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen bei der Einladung angekündigt werden und bedürfen der
Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens 2/3 der zu Beginn der Versammlung
erschienenen Mitglieder noch anwesend sein. Regelmäßige Punkte der General - oder Jahreshauptversammlung sind:
1. Jahresbericht des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr
2. Bericht der Kassenprüfer gemäß § 10, wonach über die Entlastung des Schatzmeisters abzustimmen ist,
3. erforderliche Neuwahlen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer oder einem
anderen Vorstands-mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12
(siehe Satzungsänderung 29.05.2007)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss sind
wenigstens 75% aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines unter § 2 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an gemein-nützige bzw. soziale Einrichtungen in Düsseldorf-Gerresheim.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Düsseldorf.
§ 14.1
Diese Satzungen wurden in der Generalversammlung am 11. Februar 1973 von den Mitgliedern gemäß § 11 genehmigt und die Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf beschlossen.
§ 14.2
Die Generalversammlung erteilt hiermit dem Vorstand gemäß § 9.1 Vollmacht, aus juristischen Gründen erforderliche Änderungen mit dem beurkundeten
Notar vorzunehmen.
§ 14.3
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister und in der vom Gericht gebilligten Form in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 5143 eingetragen.
Düsseldorf, den 10. Dezember 1973
Amtsgericht, Abt. 89
Hilbert (Justizangestellte)
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Satzungsergänzung zum Abschnitt § 4 der gültigen Satzung vom 10. Dezember 1973 durch Generalversammlungsbeschluss vom 09.04.1995.
Abschnitt §4 wird um folgenden Text ergänzt.
Mitglied kann jede dem Vereinszweck bejahende männliche oder weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Sie muss volljährig
sein oder auf Verlangen des Vereinsvorstandes eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft beibringen.
Diese Satzungsänderung wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 5143 eingetragen.
Düsseldorf, den 30.06.1995
Amtsgericht, Abt. 89
Satzungsänderungen bzw. Ergänzungen zum § 2, § 4, § 5 und § 12 der gültigen Satzung
vom 10.Dezember 1973 durch Generalversammlungsbeschluss vom 08.03.2007.
§ 2 wird um folgenden Text geändert:
Bis 29.05.2007 - Der Verein ist politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, indem er grundsätzlich bedürftige alte Bürger unterstützt. In Ausnahmefällen kann er sich der Jugend- sowie
der Heimatpflege widmen.
Ab 29.05.2007 - Der Verein ist politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke, indem er bedürftige alte Bürger unterstützt und
sich der Jugend- sowie der Heimatpflege widmet.
§ 4 wird um folgenden Text geändert bzw.ergänzt:
Bis 29.05.2007 - Mitglied des Vereins kann jede dem Vereinszweck bejahende männliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Sie muss volljährig sein oder auf Verlangen des Vereinsvorstandes eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Erziehungsberechtigten zur
Mitgliedschaft beibringen
Ab 29.05.2007 - Mitglied des Vereins kann jede dem Vereinszweck bejahende männliche und weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist. Sie muss volljährig sein oder auf Verlangen des Vereinsvorstandes eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen
Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft beibringen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt nur nach mehrheitlicher Zustimmung der
Vereinsmitglieder in einer der Anmeldung folgenden Mitgliederversammlung.
§ 5 wird um folgenden Text geändert:
Bis 29.05.2007 - Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe alljährlich
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für 1973 beträgt der monatliche Beitrag 2.00 DM
Ab 29.05.2007 - Die Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 12 wird um folgenden Text geändert:
Bis 29.05.2007 - Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Zu diesem
Beschluss sind wenigstens 75% aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines unter §2 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Städtische Altenheim, Düsseldorf-Gallberg, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Ab 29.05.2007 - Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Zu diesem
Beschluss sind wenigstens 75% aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines unter §2 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an gemeinnützige bzw. soziale Einrichtungen
in Düsseldorf-Gerresheim.
Diese Satzungsänderung wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 5143 eingetragen.
Düsseldorf, den 29.05.2007
Amtsgericht, Abt. 89

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